TSV Hitzacker - Fussball

SPORTVEREIN AUS LÜCHOW-DANNENBERG

 

          

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Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Name, Sitz

Der Verein ist durch den Zusammenschluss der beiden Vereine MTV von 1863 und SC Herta von 1921 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03. April 1962 entstanden.
Als Gründungsjahr gilt das Jahr 1863.
Der Verein führt den Namen Turn-und Sportvereinigung Hitzacker (Elbe). Er hat seinen Sitz in der Stadt Hitzacker (Elbe).
Die Vereinsfarben sind grün-weiß-rot. Die einzelne Spielkleidung kann von diesen Farben abweichen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dannenberg eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Er betreibt Fußball, Handball, Turnen, Leichtathletik, Tischtennis, Fechten, Schwimmen und andere Sportarten, sofern genügend Interessenten vorhanden sind.
Er ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und der entsprechenden Fachverbänden und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheit selbständig.

§ 4
Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.

§ 5
Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in selbständige Abteilungen, welche die Pflege ihrer Sportarten betreiben.
Jede Abteilung kann sich weiterhin in Unterabteilungen, entsprechend den Altersklassen ihrer Fachverbände, gliedern.
Jeder Abteilung steht ein Abteilungsvorstand vor, der/die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Beschlüsse der Abteilungsversammlung regelt.
Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport betreiben.

 

Mitgliedschaft

§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche und juristische Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied eine durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung zahlt bzw. bezahlt hat oder ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt wird.
Eine Mitteilung über die Aufnahme erfolgt nicht.

Wird eine Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet. Die Ablehnung einer Aufnahme ist schriftlich mitzuteilen.

§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates,
c) durch Auflösung des Vereins,
d) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes in Verbindung mit § 8 Buchstabe b).
e) mit dem Tod des Mitglieds,
f) bei juristischen Personen durch deren Auflösung

Durch das Ende der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 8
Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 7b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

a) wenn die in § 10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze der Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt. Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen.

Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9
Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen auszuüben,
d) vom Verein einen den Bestimmungen entsprechenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.

 

§ 10
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a) die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzteren angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat,
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in § 3 genannten Vereinigungen deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen.

Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

Organe des Vereins

 

§ 11
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand,
d) die Abteilungsvorstände,
e) der Ehrenrat.

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

§ 12
Mitgliederversammlung
Zusammentritt und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.
Mindestens eine Mitgliederversammlung soll alljährlich im 1. Quartal zwecks Beschlussfassung über die in § 13 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Anschlag an den Aushangtafeln, in der Elbe-Jeetzel-Zeitung oder auf der Homepage der TSV Hitzacker unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 8 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn 20% der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 23 und 24 dieser Satzung.

§ 13
Aufgaben

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegen insbesondere:

a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Ehrenrates
c) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern,
d) Festsetzung der Beiträge
e) Entlastung des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes für das abgelaufene Haushaltsjahr
f) Beschluss des Haushaltsplanes
g) Änderung der Satzung
h) Auflösung des Vereins

§ 14
Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat folgende Punkte zu umfassen:

a) Feststellen der Stimmberechtigten
b) Rechenschaftsbericht der Organisationsmitglieder und der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über die Entlastung
d) Neuwahlen
e) besondere Anträge
f) Verschiedenes

§ 15
Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB wird aus 6 Personen gebildet, darunter der 1. Vorsitzende. Die Vertretung des Vereins nach § 26 Abs. 2 BGB erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam. Im Verhinderungsfalle wird das jeweilige Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 15 a - e vertreten. Dabei kann der 1. Vorsitzende nur durch den 2. Vorsitzenden bzw. den Schatzmeister vertreten werden.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftwart
e) zwei Beisitzern

Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. In einem Jahr werden der 1. Vorsitzende, der Schriftwart und ein Beisitzer und im zweiten Jahr der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und ein Beisitzer gewählt.

Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. 

§ 16
Erweiterter Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören neben den Vorstandsmitgliedern nach § 15 die Abteilungsleiter an. Sie können sich vertreten lassen.
Die Aufstellung des Haushaltsplanes ist Aufgabe des erweiterten Vorstandes.

§ 17
Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder geregelt wird.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzten.

§ 18
Abteilungen und Abteilungsvorstände

(1) Die Abteilungen der TSV Hitzacker (Elbe) e.V. haben den Status von "Selbständigen Abteilungen". Sie sind zur selbständigen Haushaltsführung und zur Führung von Abteilungskonten berechtigt. Der Jahreskassenbericht der Abteilungen ist dem Vorstand der TSV Hitzacker (Elbe) e.V. nach Abschluss eines Jahres vorzulegen und fließt in die Jahresbilanz der TSV Hitzacker (Elbe) e.V. ein.
(2) Jede Abteilung des Vereins hat mindestens einmal im Jahr eine Abteilungsversammlung durchzuführen, auf der der Abteilungsvorstand gewählt werden muss. Er muss aus dem Abteilungsleiter, einem Stellvertreter und einem Kassenwart bestehen. Bei Bedarf können weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand des Vereins ist zu den Abteilungsversammlungen der Abteilungen zu laden.
Aufgabe der Abteilungen ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs-und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
(3) Der Abteilungsleiter, sein Stellvertreter und der Kassenwart der Abteilung sind als besondere Vertreter gemäß § 30 BGB für den Geschäftsbereich der jeweiligen Abteilung mit der Maßgabe bestellt, dass jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
(4) Alle dem Verein für die jeweiligen Abteilungen zufließenden Mittel sind nur für die Zwecke der Abteilungen zu verwenden; sie sind an die Abteilungen weiterzuleiten.
(5) Die Abteilungen sind berechtigt, unberührt von der Beitragsregelung der TSV Hitzacker (Elbe) e.V., zusätzliche Beitragsregelungen für ihre Abteilungen vorzunehmen. Dieses obliegt der Beschlussfassung der Abteilungsversammlung.
(6) Zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erhalten die Abteilungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes der TSV Hitzacker (Elbe) e.V. "Spartengelder". Diese sind bei Bedarf beim Schatzmeister der TSV Hitzacker (Elbe) e.V. anzufordern.
(7) Die Abteilungen sind berechtigt, im Rahmen der Satzung der TSV Hitzacker (Elbe) e.V. und der Vorschriften des BGB, ihre inneren Angelegenheiten in einer Abteilungsordnung zu regeln. Diese ist von der Abteilungsversammlung zu beschließen und zur rechtlichen Prüfung dem geschäftsführenden Vorstand der TSV Hitzacker (Elbe) e.V. vorzulegen und tritt erst nach Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes in Kraft.
(8) Regelungen dieser Satzung bezüglich Fristen, Mehrheiten, Beschlussfassungen, Führung von Kassengeschäften etc. gelten für die Abteilungen entsprechend.

 

§19
Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und 2 Beisitzern, sowie 2 Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 20
Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betreffenden Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen:

a) Verwarnungen,
b) Verweis,
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung,
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten,
e) Ausschluss aus dem Verein.

Jede den Betreffenden belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in § 8 genannten Berufung.

§ 21
Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden zwei Kassenprüfer (nach Ablauf von zwei Jahren scheidet jeweils ein Prüfer aus) haben gemeinschaftlich die Kassenprüfung für das vergangene Geschäftsjahr vor der jeweiligen Mitgliederversammlung durchzuführen. Eine Wiederwahl in ununterbrochener Periode ist nicht zulässig Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 22
Ehrungen

Der Verein kann Vereinsmitglieder, die sich verdient gemacht haben, nach einer Ehrenordnung ehren.

 

§ 23
Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn 8 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe am schwarzen Brett (Aushangkasten), in der Elbe-Jeetzel-Zeitung, auf der Homepage der TSV Hitzacker oder durch persönliche Einladung durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde.
Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Abstimmung in geheimer Wahl ist auf besonderen Antrag eines Mitgliedes durchzuführen.
Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zu bestehenden Tagesordnungspunkten bis 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
Über sämtliche Sitzungen und Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der erschienenen Mitglieder, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 24
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 3/5 der Stimmberechtigten anwesend sind. Erschienen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 3/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung innerhalb von 4 Wochen zu wiederholen.
Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Eine Vereinsauflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, die besonders für diesen Zweck einberufen worden ist.

§ 25
Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände, sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hitzacker (Elbe), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 26

Die Satzung vom 27.03.2015 wird hiermit aufgehoben. Diese Satzung tritt aufgrund der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 31.03.2017 in Kraft.

 

29456 Hitzacker (Elbe), den 31.03.2017

 

im Original gezeichnet vom:

1. Vorsitzender ,  2. Vorsitzender ,  Schatzmeister

Beisitzer ,  Beisitzer , Beisitzer

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